FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um sozialpädagogische Angebote und außerschulische Lernunterstützung.
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Bis wann muss ein Antrag bei der ADD gestellt werden?
Maßnahmen, die im Kalenderjahr 2021 durchgeführt werden, können ab sofort bis spätestens 31. Oktober 2021 und Maßnahmen, die im Kalenderjahr 2022 durchgeführt werden, bis 15. Juni 2022 beantragt werden. Die Fristen stellen jedoch keine Ausschlussfristen dar. Später eingehende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Fristen dienen als Orientierung für alle Beteiligten, um die Arbeitsprozesse optimal organisieren zu können. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die bis zum 31. Mai 2023 durchgeführt werden. Hier muss die Antragsfrist 1. Dezember 2022 eingehalten werden.
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Muss für jahresübergreifende Maßnahmen jeweils ein Antrag pro Jahr gestellt werden?
Nein. Ausreichend ist ein Antrag, der die gesamte Zeit von 2021 bis 2023 abbildet. Die Maßnahmen können somit gebündelt im Ganzen beantragt werden.
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Was passiert mit Mitteln aus 2021, wenn im Jahr 2021 kein Antrag gestellt wird?
Sollten Sie in 2021 keinen Antrag stellen, so stehen Ihnen in 2022 die gesamten Mittel aus 2021 (und 2022) zur Verfügung. Ein gesonderter Antrag zur Übertragung der Mittel aus 2021 in 2022 ist nicht zu stellen.
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Ab wann können Maßnahmen berücksichtigt werden? (Stichwort vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
Gemäß der Vereinbarung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogrammes sind Maßnahmen förderfähig, die ab dem 1. August 2021 begonnen worden sind.
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Muss der Kosten- und Finanzierungsplan bereits jetzt konkrete Angaben zu allen Einzelmaßnahmen beinhalten?
Sofern Sie Einzelmaßnahmen bereits jetzt darstellen können, listen Sie diese im Kosten- und Finanzierungsplan einzeln auf.
Liegen Einzelmaßnahmen vor, die nach derzeitigem Planungsstand noch nicht detailliert dargestellt werden können, können diese kumuliert als Gesamtmaßnahme aufgeführt werden. Sobald diese Gesamtmaßnahmen konkretisiert in Form von einzelnen Vorhaben vorliegen, muss der Kosten- und Finanzierungsplan entsprechend angepasst und abgeändert werden. Der Kosten- und Finanzierungsplan kann somit fortlaufend ergänzt bzw. geändert werden. Er stellt damit also keine starre und unveränderliche Vorgabe dar, auch wenn der Bewilligungsbescheid auf dieser Grundlage ergangen ist. -
Sind bei der Planung der freien Träger pauschale Aufschläge als Overheadkosten zu den reinen Personalkosten ebenfalls förderfähig?
In welcher Höhe Overheadkosten z. B. eines freien Trägers als Zweitempfänger, die bspw. für die Administration anfallen, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden können, obliegt der Beurteilung des jeweiligen Jugendamtes. Als Orientierung gilt: Aufschläge für diese Overheadkosten sollen einen Anteil von 10% an den Gesamtausgaben der jeweiligen Maßnahme nicht überschreiten. Mögliche Overheadkosten sind Bestandteil der Gesamtausgaben des Vorhabens - sie sind im Kosten- und Finanzierungsplan nicht gesondert auszuweisen.
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Gelten bezüglich Personalausgaben die Fördersummen für die bestehende Landesförderung für die Schulsozialarbeit (30.600 € für einen Stellenanteil von 1,0)?
Nein, diese Beträge gelten hier nicht. Sofern Stellenanteile bestehender Schulsozialarbeit aufgestockt werden oder neue Stellen geschaffen werden, können bis zu 100% der Kosten geltend gemacht werden. Der Eigenanteil des Jugendamtes an den Personalausgaben einer bereits aus dem Landesprogramm geförderten Stelle für die Schulsozialarbeit kann nicht zusätzlich mit Mitteln aus dem Aufholprogramm finanziert werden (Ausschluss Doppelförderung).
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Sind neben Personalausgaben auch andere Ausgabearten zuwendungsfähig?
Es sind sowohl Personal- als auch Sachausgaben zuwendungsfähig, sofern sie unmittelbar mit der zweckerfüllenden Maßnahme in Zusammenhang stehen. Sie müssen also zusätzlich zu den bereits bestehenden Projekten/Maßnahmen anfallen und jeweils für die Durchführung des betreffenden Vorhabens erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise auch für Fahrtkosten sowie für SARS-CoV-2-Tests, die auf Grundlage der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmen benötigt werden. Die einzelnen Ausgabenarten sind im Kosten- und Finanzierungsplan nicht getrennt auszuweisen. Es sind nur die Gesamtausgaben des jeweiligen Vorhabens anzugeben.
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Wie sind förderfähige Personalausgaben nachzuweisen?
Sofern Sie zusätzliche Angebote (ab 1.8.2021), die den Zwecken des Corona-Aufholprogrammes im Bereich der Jugendhilfe entsprechen, mit eigenem Personal z. B. durch Neueinstellung, Aufstockung von bestehenden Stellen oder über eine Mehrarbeitsregelung schaffen und durchführen, sind die Ausgaben für das (sozial)pädagogische Personal förderfähig. Dabei ist entscheidend, dass Sie die damit verbundenen Ausgaben entsprechend dokumentieren können. Das kann über einen Änderungsvertrag (z. B. Aufstockung 0,5 Stelle auf 0,75 Stelle) und die entsprechenden Gehaltszahlungen erfolgen, in anderen Fällen auch mit den Nachweisen für die Vergütung von Überstunden. Eine zwingende Vertragsänderung ist deshalb für unsere zuwendungsrechtlichen Belange nicht erforderlich.
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Verfallen nicht abgerufene oder nicht verbrauchte Mittel zum Haushaltsende?
Für 2021 vorgesehene Mittel, die in diesem Jahr ganz oder teilweise nicht abgerufen wurden, verfallen nicht. Die Übertragbarkeit in das nächste Haushaltsjahr ist gewährleistet. Restmittel aus dem Jahr 2021 können für die Umsetzung von Maßnahmen in 2022 genutzt werden. Restmittel aus dem Jahr 2022 können analog dazu für die Umsetzung von Vorhaben bis längstens 31. Mai 2023 genutzt werden.
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Ist von Seiten des Landes geplant, dass die Mittel für 2021 noch im selben Haushaltsjahr abgerufen/ausgezahlt werden bzw. in Teilen ausgezahlt werden?
Ein Mittelabruf ist auf Basis eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids möglich. Von Seiten des Landes ist die Auszahlung auch im Haushaltsjahr 2021 möglich. Mittelabrufe werden so schnell wie möglich abgewickelt.
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Können Mittel auch an Dritte weitergeleitet werden?
Ja, dies ist ausdrücklich vorgesehen. Die Zuwendung kann ganz oder teilweise mittels Zuwendungsbescheid weitergeleitet werden. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. Dabei sind die Vorgaben nach der VV zu § 44 LHO Teil II Nr. 12.2.8 zu beachten. Eine Auszahlung von abgerufenen Mitteln ist jedoch nur an den unmittelbaren Zuwendungsempfänger (Jugendamt) möglich.
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Wer kann Vorhaben beantragen?
Vorhaben können ausschließlich von den unmittelbaren Zuwendungsempfängern (Jugendamt) im für den jeweiligen Maßnahmenbereich bestehenden Verfügungsrahmen gestellt werden. Eine Antragsstellung durch Dritte ist nicht möglich.